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LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2012 - L 6 AS 1103/12 |
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Kurzfassungen/Presse
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Verfahrensgang
- SG Münster, 24.08.2011 - S 8 AS 416/10
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2012 - L 6 AS 1103/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R
Erstattung von Kosten im Vorverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2012 - L 6 AS 1103/12
Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des BSG Leistungsansprüche nach dem SGB II für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft jeweils als Individualansprüche gewertet werden (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R - juris Rz. 22 m.w.N.), steht der Vertretungsbefugnis des Klägers zu 1) ebenso nicht entgegen.Da sie aber die - aus ihrer Sicht - zu erstattenden Kosten mit Bescheid vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2010 festgesetzt hat, dies aber nach § 63 Abs. 2 SGB X die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten im Vorverfahren voraussetzt, hat die Beklagte - zumindest konkludent - die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts anerkannt (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R - Rz. 14 juris).
Entsprechend erhöht sich auch die Schwellengebühr nach der Zahl der Auftraggeber um jeweils 30% bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R - juris Rz. 16).
Danach ist allerdings ausdrücklich festzustellen, ob das Widerspruchsvorbringen der Bevollmächtigten im Auftrag des allein auftretenden Klägers zu 1) nur seinen Individualanspruch oder die Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum Gegenstand hatte (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 a.a.O.).
- BSG, 25.03.2004 - B 12 KR 1/03 R
Erstattung von Vorverfahrenskosten - erfolgreicher Widerspruch - ursächlicher …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2012 - L 6 AS 1103/12
Die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 4 SGG greift nicht ein, da Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Kosten des Verfahrens, sondern die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X sind (vgl. BSG Urteil vom 25.03.2004 - B 12 RK 1/03 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 1).